Allgemeine Geschäftsbedingungen der R.W. Umwelt- und Filtertechnik
1. Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungs- und Nebengeschäfte der R.W. Umwelt- und Filtertechnik, Möhnestr. 177, 59581 Warstein OT Sichtigvor
folgend Lieferant genannt, in Ergänzung zu individuellen Vertragsabreden.
1.2 Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht.
1.3 Sämtliche Vertragsabreden, insbesondere Zusicherungen bzw. Vereinbarungen zur Beschaffenheit bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dasselbe gilt für Vertragsabreden, die nach
Vertragsabschluss getroffen werden.
1.4 Verbraucher im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass dies ihrer gewerblichen oder selbständig beruflichen Tätigkeit
zugerechnet werden kann.
1.5 Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
1.6 Besteller im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
2. Angebote
Alle Angebote des Lieferanten verstehen sich freibleibend.
3. Auftragsannahme
3.1 Bestellungen führen erst durch Auftragsbestätigung des Lieferanten in Textform zum Abschluss des Liefervertrages.
3.2 Der Besteller ist für die Dauer von 6 Wochen -gerechnet nach Zugang der Bestellung beim Lieferanten- an diese gebunden.
4. Liefergegenstand
4.1 Es gelten als Beschaffenheit des Liefergegenstandes bzw. der Dienst-/Werkleistung grundsätzlich nur die in dem Angebot bzw. der Annahme durch den Lieferanten enthaltenen Angaben als vereinbart,
auch soweit sie von einer ggf. vorherigen Bestellung des Bestellers abweichen. Angaben des Lieferanten stellen keine Garantie oder Zusicherung, sondern Produktbeschreibungen dar.
4.2 Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Lieferanten stellen weder eine Angabe der vertragsgemäßen Beschaffenheit des Liefergegenstandes noch eine Garantie oder Zusicherung dar.
Eine Garantie des Lieferanten liegt nur dann vor, wenn sie ausdrücklich und in Textform als solche gekennzeichnet ist.
4.3 Bei Sonderanfertigungen nach den Wünschen des Bestellers erkennt dieser an, dass sich aufgrund technischer, gesetzlicher oder physikalischer Gegebenheiten während der Produktion Änderungen
ergeben können, die zum Zeitpunkt der Auftragsannahme, der Auftragsbestätigung oder des Produktionsbeginns noch nicht absehbar waren. Teilt der Lieferant einem Unternehmer solche Änderungen in Form
der Auftragsbestätigung oder später in Textform mit, erkennt dieser sie an, wenn er nicht innerhalb von 8 Tagen nach Zugang in Textform widerspricht.
4.4 Technische Neuerungen oder Abweichungen des Liefergegenstandes behält sich der Lieferant vor, soweit die durch geänderte Vorschriften, Gesetze oder Fertigungsverfahren notwendig werden und für den
Besteller zumutbar sind.
4.5 Wünscht der Besteller nach Vertragsabschluss Änderungen des Liefergegenstandes, so sind diese einschließlich der sich daraus ergebenen Preis- und Lieferzeitänderungen in Textform zu vereinbaren.
4.6 Bedingen die Sonderwünsche eines Bestellers besondere Ausarbeitungen, Berechnungen und Ideenentwicklungen technischer Art, so unterliegen diese Darstellungen dem Urheberschutz nach § 2 UrhG.
Eine selbständige wirtschaftliche Verwertung der Darstellung durch den Besteller oder durch ihn handelnde Dritte, verpflichtet ihn zu einer Zahlung von 5 % des Wertes des Gegenstandes, dem die Darstellung
als Herstellungsgrundlage gedient hat.
4.7. Der Lieferant ist im Verkehr mit Unternehmern zu Mehrlieferungen gegenüber der bestellten Menge in einem Umfange von bis zu 10 % berechtigt, wenn die für die Produktion erforderlichen Rohprodukte
(z.B. Vliese) standardmäßig in solchen Massen oder Abmessungen durch Vorlieferanten geliefert werden, die bei ordnungsgemäßer Verarbeitung eine entsprechende Mehrproduktion ergeben. In diesem Falle ist
die Mehrlieferung in prozentual gleichem Verhältnis durch den Besteller an den Lieferanten zu vergüten.
5. Preise
5.1 Sofern Mehrwertsteuer nicht gesondert ausgewiesen wird, verstehen sich alle vom Lieferanten genannten Preise immer ohne Mehrwertsteuer.
5.2 Wird Mehrwertsteuer gesondert, oder werden Preise ausdrücklich als Mehrwertsteuer enthaltend ausgewiesen, gilt immer der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültige Mehrwertsteuersatz als
vereinbart, auch wenn dieser von den genannten Sätzen abweicht.
5.3 Der bei Vertragsabschluss vom Lieferanten angesetzte Preis für einen Liefergegenstand, der erst auftragsgemäß individuell hergestellt werden soll, gilt unter dem Vorbehalt der unveränderten
Gestehungskosten (insbesondere Lohn- und Materialkosten) zwischen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Fertigstellung des Liefergegenstandes. Der Lieferant ist berechtigt, entsprechend der
Steigerung der Herstellungskosten einen höheren Kaufpreis zu verlangen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 10 %, so ist der Besteller berechtigt, vom Kaufantrag zurückzutreten.
5.4 Führen vom Besteller zu vertretende Umstände oder der Wunsch des Bestellers, den Auftrag zurückzustellen, zu einer Steigerung der Gestehungskosten des Liefergegenstandes, so ist der Lieferant auch
dann berechtigt, entsprechend der Steigerung der Gestehungskosten einen höheren Kaufpreis zu verlangen, wenn ausnahmsweise ein Festpreis ausdrücklich vereinbart war oder andere als die in Ziffer 5.3
genannten Liefergegenstände betroffen sind.
5.5 Eine Heraufsetzung des Preises erfolgt zudem bei Mehrlieferungen gem. Ziffer 4.7. bis zu einem Umfang von maximal 10 % des ursprünglich vereinbarten Preises.
6. Vereinbarung von Lieferterminen
6.1 Liefertermine sind in Textform zu vereinbaren. Mit "ca." gekennzeichnete Liefertermine sind unverbindlich, sie können bis zu 6 Wochen überschritten werden.
6.2 Verzögert sich der Eingang einer vereinbarten Anzahlung, die Mitteilung von beim Vertragsabschluss offen gebliebenen Ausführungseinzelheiten oder die Anlieferung von Teilen, die vereinbarungsgemäß
vom Besteller beigestellt werden, so verschiebt sich der Liefertermin entsprechend den bei Eingang der Anzahlung bzw. der Mitteilung beim Lieferanten bestehenden Lieferfristen.
6.3 Wird der ursprünglich vereinbarte Liefertermin auf Wunsch des Bestellers oder durch Gründe verzögert, die er zu verantworten hat, trägt der Besteller alle daraus resultierenden Folgerungen, einschließlich
einer Neueinplanung in die Produktion.
6.4 Bei Liefergegenständen aus der individuellen Fertigung des Lieferanten nach Sonderwünschen des Bestellers hängt die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist vom rechtzeitigen Eingang der hierzu
benötigten Materialien beim Lieferanten ab.
7. Lieferung und Lieferverzug
7.1. Der Lieferant liefert grundsätzlich ab Werk. Der Lieferant ist nicht verpflichtet Transport- oder sonstige Verpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung zurück zu nehmen. Der Kunde ist verpflichtet die
fachgerechte Entsorgung der Einwegverpackungen (Kartonagen, Folien pp.) auf eigene Kosten vorzunehmen. Wiederverwendbare Transportmittel, wie z.B. Paletten und Gitterboxen sind dem Kunden nur
leihweise überlassen; diese hat der Kunde in ordnungsgemäßen Zustand, d.h. unbeschädigt, gesäubert und restentleert am Sitz des Lieferanten unverzüglich auf seine Kosten zurück zu geben. Bei Rückgabe in
nicht ordnungsgemäßen Zustand ist der Lieferant berechtigt, die Beschädigungen oder Verunreinigungen ohne weiter Aufforderung oder Fristsetzungen zu beseitigen oder beseitigen zu lassen, wobei der Kunde
die diesbezüglich entstehenden Kosten zu ersetzen hat. Soweit eine Reinigung oder Instandsetzung nicht möglich ist, hat der Kunde Wertersatz zu leisten.
7.2 Ist der Besteller Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes mit der Übergabe, bei einem etwaigen Versendungskauf mit der
Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Besteller über.
7.3 Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe des
Liefergegenstandes auf den Besteller über.
7.4 Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller in Verzug der Annahme ist.
7.5 Der Besteller kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist des Lieferanten auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dem
Ablauf einer angemessenen Nachfrist in der dem Lieferanten zuzustellenden Aufforderung kommt der Lieferant in Verzug. Hat der Besteller neben einem Erfüllungsanspruch Anspruch auf Ersatz eines
Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Lieferanten auf höchstes 10 % des vereinbarten Preises. Will der Besteller darüber hinaus vom Vertrag zurück treten und/oder
Schadenersatz statt Leistung verlangen, muss er dem Lieferanten nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist gemäß Ziff. 6.1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Besteller Anspruch auf
Schadenersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 20 % des vereinbarten Kaufpreises.
7.6 Wird dem Lieferanten, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit vorstehend vereinbarten Haftungsgrenzen. Der Lieferant haftet nicht, wenn der Schaden auch bei
rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
7.7 Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Lieferant bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Bestellers
bestimmen sich dann nach Ziff. 7.5 Satz 3 bis 5.
7.8 Höhere Gewalt oder beim Lieferanten oder dessen Zulieferern eintretende Betriebsstörungen, die den Lieferanten ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Liefergegenstand zum
vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Abschnitt 6 und Ziffern 7.1 bis 7.7 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände
bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Lieferaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon
unberührt.
8. Abnahme
8.1 Der Lieferant teilt dem Besteller die Bereitstellung durch Mitteilung in Textform oder Übersendung einer Rechnung mit entsprechendem Hinweis mit.
8.2 Der Besteller hat das Recht, den Liefergegenstand innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Übernahmeort zu prüfen. Der Besteller ist verpflichtet, den
Liefergegenstand innerhalb der vorgenannten Frist zu übernehmen.
8.3 Bleibt der Besteller mit der Abnahme des Liefergegenstandes länger als 8 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige im Rückstand, so ist der Lieferant nach Setzung einer Nachfrist von 8 Tagen
berechtigt, Erfüllung des Vertrages zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten sowie neben oder statt der Erfüllung bzw. des Rücktritts Schadenersatz zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es
nicht, wenn der Besteller die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert. Verlangt der Lieferant Schadenersatz statt Erfüllung, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises, bei Sonderanfertigungen 30 % des
Kaufpreises. Dem Besteller ist ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist. Dem Lieferanten ist vorbehalten, den Nachweis zu führen, dass
ein höherer Schaden entstanden ist.
8.4 Voraussetzung für die Auslieferung ist die Bezahlung des Liefergegenstandes bzw. Erfüllung einer in Textform vereinbarten Ersatzregelung für die Kaufpreiszahlung.
9. Anzahlungen
9.1 Anzahlungen sind, soweit nicht anders vereinbart, sofort nach Zugang der Auftragsbestätigung zu leisten. Der Lieferant beginnt mit der Fertigung der bestellten Ware erst nach Eingang der vereinbarten
Anzahlung.
9.2 Bleibt der Besteller mit der Leistung der vereinbarten Anzahlung länger als 8 Tage nach Fälligkeit im Rückstand, so ist der Lieferant nach Setzung einer Nachfrist von 8 Tagen berechtigt, Erfüllung des
Vertrages zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten sowie neben oder statt der Erfüllung bzw. des Rücktritts Schadenersatz zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die
Anzahlung ernsthaft und endgültig verweigert. Verlangt der Lieferant Schadenersatz statt Erfüllung, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises, bei Sonderanfertigungen 30 % des Kaufpreises. Dem Besteller ist
ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist. Dem Lieferanten ist vorbehalten, den Nachweis zu führen, dass ein höherer Schaden entstanden
ist.
10. Zahlung
10.1 Der Kaufpreis zuzüglich Entgelt für Nebenleistungen ist abzüglich geleisteter Anzahlung bei der Übergabe des Liefergegenstandes, spätestens jedoch binnen 8 Tagen nach Erhalt der
Bereitstellungsanzeige und Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig. Bleibt der Besteller mit der Leistung des vereinbarten Kaufpreises länger als 8 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige im
Rückstand, so ist der Lieferant nach Setzung einer Nachfrist von 8 Tagen berechtigt, Erfüllung des Vertrages zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten sowie neben oder statt der Erfüllung bzw. des
Rücktritts Schadenersatz zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Abnahme bzw. Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert. Verlangt der Lieferant Schadenersatz statt
Erfüllung, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises, bei Sonderanfertigungen 30 % des Kaufpreises. Dem Besteller ist ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder
wesentlich niedriger ist. Dem Lieferanten ist vorbehalten, den Nachweis zu führen, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
10.2 Gegen die Ansprüche des Lieferanten kann der Besteller nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er im übrigen nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kauf-, Dienstleistungs- oder Werkvertragt beruht.
10.3 Der Lieferant akzeptiert als Zahlungsmittel ausschließlich:
1. Bargeld,
2. Schecks mit separater unwiderruflicher Einlösebestätigung einer deutschen Bank oder
Sparkasse oder auf eine Landeszentralbank ausgestellte Schecks (LZB-Scheck) oder
3. Gutschrift auf einem Konto des Lieferanten.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich der Lieferant das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
11.2 Bei Verträgen mit Unternehmern behält der Lieferant sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Hierbei zählen zu
den durch den gesicherten Forderungen sämtliche Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen des Kunden mit der R.W. Umwelt- und Filtertechnik, d.h.
sofern z.B. Forderungen der R.W. Umwelt- und Filtertechnik offen sind, steht dieser ein Eigentumsvorbehalt bezogen auf Waren, die die R.W. Umwelt- und Filtertechnik geliefert hat, oder auch
umgekehrt, zu. Der Kunde stimmt zu, dass die Sicherungsrechte aus dem Eigentumsvorbehalt jeweils der Gesellschaft zustehen, die noch über offene Forderungen verfügt.
11.3 Der Lieferant kann den Liefergegenstand herausverlangen, wenn der Besteller mit Zahlungen im Verzug ist oder seinen Verpflichtungen aus den nachstehenden Ziffern 11.6 und 11.7 oder trotz
Aufforderung in Textform aus nachstehender Ziffer 11.9 nicht nachkommt. In dem Herausgabeverlangen bzw. in der Inbesitznahme des Liefergegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung. Sollte ein Dritter,
während der Zeit, in der das Liefergegenstand noch im Eigentum von dem Lieferanten steht, über den Besteller Besitz an dem Liefergegenstand erlangt haben, so tritt der Besteller hiermit im voraus seinen
Herausgabeanspruch gegen den Dritten an den Lieferanten ab.
11.4 Verlangt der Lieferant die Herausgabe des Liefergegenstandes, ist der Besteller unter Ausschluss von etwaigen Zurückbehaltungsrechten - es sei denn, sie beruhten auf den Kaufvertrag - verpflichtet, den
Liefergegenstand unverzüglich herauszugeben. Unterlässt der Besteller die Bestellung eines Sachverständigen zur Ermittlung des Schätzwertes des zurückgenommenen Liefergegenstandes, so ist der Lieferant
berechtigt, den Liefergegenstand durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten.
11.5 Der Besteller trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses. Dem Besteller ist
ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass derartige Kosten überhaupt nicht oder wesentlich niedriger sind. Dem Lieferanten ist vorbehalten, den Nachweis zu führen, dass höhere Kosten entstanden sind.
11.6 Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger Zustimmung des Lieferanten in Textform eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die
Sicherung des Lieferanten beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung des Liefergegenstandes zulässig.
11.7 Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich in Textform
Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt von dem Lieferanten hinzuweisen und den Lieferanten bei der Wahrung seiner Rechte bestmöglich zu unterstützen.
11.8 Der Besteller hat die Pflicht, den Liefergegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle vom Lieferanten vorgesehenen Wartungsarbeiten und
erforderliche Instandsetzungen unverzüglich - abgesehen von Notfällen - vom Lieferanten oder von einer für die Betreuung des Liefergegenstandes vom Lieferanten anerkannten Fachbetrieb ausführen zu
lassen.
11.9 Erwirbt der Besteller den Liefergegenstand mit Zustimmung des Lieferanten in Textform zur Weiterveräußerung, so ist ihm dieses unter folgenden Voraussetzungen gestattet:
Der Besteller hat zu gewährleisten, dass der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten am Liefergegenstand erhalten bleibt, dass gutgläubiger Erwerb seitens Dritter durch Hinweis auf den Eigentumsvorbehalt
ausgeschlossen ist und dass der Dritterwerber die Verpflichtungen gemäß der vorhergehenden Ziffern erfüllt. Der Besteller ist verpflichtet, den Lieferanten rechtzeitig vor der Weiterveräußerung des
Liefergegenstandes über Name und Anschrift des Erwerbers zu unterrichten, so dass der Lieferant in der Lage ist, der Weiterveräußerung zu widersprechen, wenn hierdurch die Rechte des Lieferanten gefährdet
erscheinen. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes werden hiermit bereits im voraus an den Lieferanten abgetreten. Der Besteller ist zur Einziehung und
Verwendung der Forderungen aus der Weiterveräußerung trotz Abtretung an den Lieferanten solange ermächtigt, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen dem Lieferanten gegenüber pünktlich nachkommt.
11.10. Wird die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis der Wertes der Vorbehaltsware zu den Werten zu den anderen vermischten oder verbunden Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Sollte die Verbindung
oder Vermischung in einer Weise erfolgen, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so ist vereinbart, dass der Besteller dem Lieferanten anteilmäßig entsprechend des Verhältnisses des
Wertes der vermischten oder verbunden Sache des Lieferanten zum Wert der Hauptsache das Miteigentum überträgt.
11.10 Der Lieferant ist verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, wie der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten steht dem Lieferanten zu.
12. Mängel
12.1 Unternehmer müssen dem Lieferanten offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von drei Tagen ab Empfang der Ware oder des Gewerks oder der Dienstleistung schriftlich anzeigen; andernfalls ist die
Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung bedarf es des fristgerechten Eingangs beim Lieferanten. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Die Geltung der §§ 377, 378 HGB bleibt unberührt.
12.2 Verbraucher müssen dem Lieferanten innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand des Liefergegenstandes, des Gewerks oder der Dienstleistung
festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung beim Lieferanten. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung,
erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach der Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Lieferanten. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den
Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast.
12.3 Ist der Besteller Unternehmer, leistet der Lieferant für Mängel des Liefergegenstandes zunächst nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
12.4 Ist der Besteller Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten
Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
12.5 Ergibt eine Überprüfung des Liefergegenstandes, des Gewerks oder der Dienstleistung durch den Lieferanten bzw. dessen beauftragten Auftragnehmer, dass der vom Besteller gerügte Mangel nicht
vorliegt, ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferanten die entstandenen Aufwendungen für die Überprüfung und gegebenenfalls Transport und Reise in Höhe der üblichen Vergütung zu ersetzen.
12.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei nur
geringfügiger Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
12.7 Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
12.8 Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung wegen des Sachmangels Schadenersatz, verbleibt der Liefergegenstand beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt
sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
12.9 Erhält der Besteller eine mangelhafte Betriebs- oder Montageanleitung, ist der Lieferant lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Betriebs- oder Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn
der Mangel der Betriebs- oder Montageanleitung einem ordnungsgemäßen Betrieb oder einer ordnungsgemäßen Montage des Liefergegenstandes entgegensteht.
12.10. Werden seitens des Bestellers Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Lieferanten nicht befolgt, Änderungen nicht zuvor mit dem Lieferanten abgestimmter Art vorgenommen, Teile ausgewechselt oder
Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Vorgaben insbesondere Originalspezifikationen des Lieferanten entsprechen, entfällt die Haftung des Lieferanten für Sachmängel; etwas anderes gilt nur dann,
wenn der Besteller nachweist, dass der Gewährleistungsfall nicht auf einem der vorgenannten Haftungsausschlussgründe beruht.
12.10 Die Ansprüche eines Unternehmers wegen eines Mangels verjähren binnen eines Jahres nach Ablieferung des Liefergegenstandes. Dies gilt nicht, wenn dem Lieferanten Arglist vorwerfbar ist.
12.11 Die Ansprüche eines Verbrauchers wegen eines Mangels verjähren binnen zwei Jahren nach Ablieferung des Liefergegenstandes, mit Ausnahme des Anspruchs auf Schadenersatz, welcher binnen eines
Jahres nach Ablieferung des Liefergegenstandes verjährt. Dies gilt nicht, wenn dem Lieferanten Arglist vorwerfbar ist.
13. Haftungsbeschränkungen
13.1 Hat der Lieferant auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet er beschränkt. Die
Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden und zudem auf einen Betrag in Höhe von max. 5.000.000 EUR
begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Besteller für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung
(ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Lieferant nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Bestellers, zum Beispiel höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur
Schadenregulierung durch die Versicherung.
13.2 Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung des Liefergegenstandes. Dies gilt nicht, wenn dem Lieferanten Arglist vorwerfbar ist.
13.3 Unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten bleibt eine etwaige Haftung bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach
dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
13.4 Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt 7 abschließend geregelt.
13.5 Der Lieferant bestimmt keine Haftung dafür, dass der Liefergegenstand den für den Besteller und seinen Betrieb geltenden örtlichen Vorschriften entspricht. Es sei denn der Besteller hatte hiervon bei
Vertragsabschluss Kenntnis oder wurde hierauf bei Vertragsabschluss durch den Besteller hingewiesen.
13.6 Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Lieferanten für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
14. Fremde Schutzrechte
Kommt der Lieferant aufgrund der Vertragsbeziehungen zum Besteller in Verbindung mit fremden Schutzrechten wie Gebrauchmustern, Patenten, Urheberrechten oder Marken, z.B. bei eingesandten Plänen,
Zeichnungen, Schriftstücken, Daten etc., so sichert der Besteller dem Lieferanten zu, dass er diese Unterlagen, Daten oder Materialproben zur Erfüllung des Vertrages nutzen darf, insbesondere im üblichen
Umfang Vervielfältigungen oder Speicherungen vornehmen darf. Sollte ein Dritter sich dennoch auf die Verletzung des ihm zustehenden Schutzrechts gegenüber dem Lieferanten berufen und Ansprüche geltend
machen, so hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich von jeglicher Inanspruchnahme im Außenverhältnis freizustellen und jegliche Schadensersatzforderungen oder sonstigen Nachteile für den Lieferanten
unverzüglich auszugleichen.
14. Sonstiges
14.1 Erfüllungsort für die beiderseitigen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist der Sitz des Lieferanten.
14.2 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche und Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen sind die Gerichte am Sitz des
Lieferanten zuständig. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, nach seiner Wahl vor den nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Gerichten zu klagen.
15.3 Die Nichtigkeit einer mit dem Besteller individuell ausgehandelten Vertragsbestimmung oder einer Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrages zur
Folge.
15.4 Für alle vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
15.5 Sollten sich Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrages zwischen Besteller und Lieferant als unwirksam erweisen oder werden, so berührt dieses die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht. Im Verhältnis zu Unternehmern gilt diejenige, wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlich Gewollten der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Ende der Geschäftsbedingungen. Sollte eine Vertragsauslegung nicht möglich sein oder Vertragslücken bestehen, die durch Auslegung nicht zu schließen sind, so verpflichten sich die Parteien eine Regelung zu
vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Gewollten am Nächsten kommt, bzw. die Vertragslücke in einer Weise schließt, die dem entspricht, was die Parteien nach Sinn und Zweck des Vertrages vereinbart hätten,
wenn sie Angelegenheit von vornherein bedacht hätten.
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